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   BVerwG, 03.07.1990 - 6 P 22.87   

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https://dejure.org/1990,2832
BVerwG, 03.07.1990 - 6 P 22.87 (https://dejure.org/1990,2832)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.1990 - 6 P 22.87 (https://dejure.org/1990,2832)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 1990 - 6 P 22.87 (https://dejure.org/1990,2832)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmung zweier Personalräte i.R.d. Beteiligung durch den Regierungspräsident als Dienststellenleiter beider Schulen bei Versetzung eines Lehrers von einer Schulform an eine Schule einer anderen Schulform

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beteiligungspflicht des Personalrats bei Versetzung eines Lehrers von einer Gesamtschule an eine Realschule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versetzung (Lehrer) - "Beteiligung des Personalrats"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1991, 257
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 06.11.1987 - 6 P 2.85

    Personalrat - Mitbestimmungsrecht - Versetzung - Dienstherr - Schriftliches

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 6 P 22.87
    Soweit der beschließende Senat in seinem Beschluß vom 6. November 1987 - BVerwG 6 P 2.85 - (BVerwGE 78, 257 = Buchholz 251.7 § 72 NW PersVG Nr. 15 = ZBR 1988, 173 = DÖV 1988, 602 = PersV 1988, 496) entschieden hat, daß bei der Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW und des § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle stets dann mitzubestimmen hat, wenn an der Personalmaßnahme Dienststellen unterschiedlicher Dienstherren beteiligt sind, so daß für die Versetzung das schriftlich zu erklärende Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn erforderlich ist, kann hieraus zwar für den vorliegenden Fall der Versetzung eines Lehrers innerhalb des Dienststellenbereichs des Regierungspräsidenten unmittelbar nichts entnommen werden.

    Auf den vom Beteiligten zu 1) mit seinen Schriftsätzen vom 28. Dezember 1987 und 3. Mai 1988 geltend gemachten Gesichtspunkt, daß der Antragsteller keine Gründe vorgetragen hat, die einen bestimmenden Einfluß der "aufnehmenden" Dienststelle erkennen lassen, womit hier die Realschule gemeint ist, kommt es deshalb ebensowenig entscheidend an wie auf die von Post (PersV 1988, 513) gegen den erwähnten Beschluß des Senats vom 6. November 1987 - BVerwG 6 P 2.85 - vorgetragenen Bedenken gegen eine Behandlung einer Versetzung ähnlich wie eine Neueinstellung.

  • BVerwG, 16.09.1994 - 6 P 33.93

    Ermittlung der zuständigen Personalvertretung bei der Versetzung eines Beamten

    Dies ergibt sich namentlich aus den in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Verweigerungsgründen, die, soweit sie an die kollektiven Interessen der Beschäftigten anknüpfen, sich vorwiegend aus denjenigen der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle ergeben können (vgl.Beschlüsse vom 6. November 1987 - BVerwG 6 P 2.85 - BVerwGE 78, 257, 262 undvom 3. Juli 1990 - BVerwG 6 P 22.87 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 18).

    In seinemBeschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 6 P 22.87 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 18 hat der Senat ferner für den "Sonderfall" der Versetzung eines Lehrers von einer Gesamtschule an eine Realschule darauf abgestellt, daß die Interessenlage die Beteiligung der Personalvertretungen beider Dienststellen erfordere.

  • OVG Saarland, 29.09.1992 - 5 W 3/92

    Versetzung; Beamter; Dienststelle; Mitwirkungsrecht; Personalrat; Anhörung;

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  • VG Gelsenkirchen, 04.11.2015 - 1 K 2645/15

    Abordnung; Versetzung; Aufhebung; Personalrat; aufnehmende Dienststelle; actus

    Dieser ist als Personalrat der abgebenden Dienststelle nach der Rechtsprechung bei einer Versetzung und demgemäß auch bei ihrer Aufhebung stets zu beteiligen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 1993 - CL 61/90 -, juris, unter Bezugnahme auf: BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1990 - 6 P 22.87 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.1998 - 1 A 2107/96

    Lehrer; Lehrerausbildung; Befähigung zum Lehramt; Personalrat;

    Ob der Fachsenat vor dem Inkrafttreten des § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW am 22. Oktober 1994 in einem gleichgelagerten Fall ein Mitbestimmungsrecht des für die aufnehmende Schule zuständigen Personalrats bejaht hätte, vgl. zur Versetzung eines Lehrers von einer Schulform an eine Schule einer anderen Schulform: OVG NW, Beschluß vom 22. Juni 1987 - CL 21/86 - , bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 23. Juli 1990 - 6 P 22.87 -, PersV 1991, 28; zur Versetzung, falls das Einverständnis der aufnehmenden Dienststelle erforderlich ist: OVG NW, Beschluß vom 23. September 1993 - CL 61/90 - ist unerheblich.
  • OVG Saarland, 08.03.1993 - 5 W 2/92

    Personalmaßnahme; Initiativrecht des Personalrats; Umfang; Beförderung;

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  • OVG Saarland, 29.09.1992 - 5 W 4/91

    Versetzung; Beamter; Dienststelle; Mitwirkungsrecht; Personalrat; Anhörung;

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  • BVerwG, 29.01.1993 - 6 P 2.92

    Personalvertretungsrecht - Auslandsschuldienst - Beförderung eines

    Der Beschluß des Senats vom 3. Juli 1990 - BVerwG 6 P 22.87 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 18 ist, wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, hier nicht einschlägig.
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.07.1991 - 11 L 8/91

    Zustimmung zu einer Versetzungsangelegenheit; Verpflichtung des Leiters einer

    Ein solcher Ausnahmefall ist bejaht worden, wenn "die aufnehmende Dienststelle selbst einen bestimmenden Einfluß auf die Versetzung ausübt" (BVerwG, Beschluß v. 26.10.1962 - VII P 12.61 -, BVerwGE 15, 90), wenn "für die Versetzung das schriftlich zu erklärende Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn erforderlich ist" (BVerwG, Beschluß vom 06.11:1987 - 6 P 2.85 -,. Die Personalvertretung 1988, 496) oder wenn bei der die Versetzung aussprechenden Dienststelle zugleich ein die aufnehmende Dienststelle repräsentierender Personalrat gebildet ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 03.07.1990 - 6 P 22.87,- Der Personalrat 1990, 294).
  • VG Bayreuth, 08.06.2021 - B 5 S 21.437

    Aufhebung einer Abordnung, Personalratsmitglied, wichtige dienstliche Gründe, die

    Nach allgemeiner Rechtsprechung ist bei einer Abordnung (wie bei einer Versetzung) stets sowohl die Personalvertretung der abgebenden als auch die der aufnehmenden Dienststelle, jedenfalls wenn die Personalmaßnahme auf einem Zusammenwirken der Dienststellen beruht und die aufnehmende Dienststelle einen bestimmten Einfluss ausübt, zu beteiligen (vgl. BVerwG, B.v. 3.7.1990 - 6 P 22.87 - juris; B.v. 6.11.1987 - 6 P 2/85 - BVerwGE 78, 257; OVG NW, B.v. 23.9.1993 - CL 61.90 - juris m.w.N.).
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